Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Christian Ulbricht GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1)
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle
unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“).
Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Wir
weisen darauf hin, dass Lieferungen ausschließlich an autorisierte
Vertragshändler nach den Bedingungen des Selektivvertriebsvertrages
erfolgen.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den
Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch:
Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei
Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer
jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge
über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben
Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis
gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der
AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im
Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem
Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach
Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B.
Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung),
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(6) Hinweise auf die
Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch,
wenn wir dem Käufer Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder
Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung
der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die
Annahme des Vertragsangebots kann entweder schriftlich (z.B. durch
Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer
erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2)
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der
Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und
gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die
Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits
erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt
insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren
Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die
gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem
Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt
bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8
dieser AVB.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1)
Die Lieferung erfolgt ab Lager in Seiffen, wo auch der Erfüllungsort
ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe
auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie
die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten
für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es
gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der
Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden
Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden
Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe
von 0,5% des Nettorechnungswertes der betreffenden Lieferung pro
angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch 5% des
Nettorechnungswertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer
Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der
Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet,
dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere
jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar
ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für kundeneigene Markierungen
wird ein Zuschlag von 0,15 Euro pro Artikel berechnet.
(2) Beim
Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab
Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten
Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich
entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine
Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v.
5,50 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige
öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht
zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
(3)
Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern keine
davon abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Mit Ablauf
vorstehender Zahlungsfrist (§ 5 Abs.3 Satz 1 der AVB) kommt der Käufer
in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
(§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7
Abs. 8 unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar,
dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den
Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und
künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das
Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung
der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die
uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten
des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des
Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer
zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder
eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir
als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt
insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß
vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung
an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in
Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der
Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies
aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d)
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach
unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1)
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich
Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder
mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen
unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung
der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2)
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die
Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über
die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten
Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen
oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3)
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der
gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht
(§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
(4) Die Mängelansprüche des Käufers
setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der
Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb
von zwei Wochen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügepflichten hat der
Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die
Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die
vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht
angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache
mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer
nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm
hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht
innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf
uns über.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung
davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum
Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
(7) Der
Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der
Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben.
(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der
Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der
Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der
hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer
derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit
vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn
wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu
setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht
jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
(10) Ansprüche des
Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1)
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich
aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2
ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach
dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die
nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder
kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Die
wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung
mit der Abnahme.
(3) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderegelungen
für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für
Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für Ansprüche im
Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in § 8 Abs. 2 und 3
genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten
ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(4) Soweit
wir dem Käufer gem. § 8 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz
schulden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§
438 BGB) auch für konkurrierende außervertragliche
Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)
Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller
internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen,
insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des
Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am
jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl
zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2)
Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Seiffen. Wir sind jedoch auch
berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.